Preisangabenverordnung (PangV)
Die Verordnung bestimmt u.a. : "Wer Endverbrauchern Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) einschliesslich der Umsatzsteuer unabhängig von einer Rabattgewährung in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware ... "